Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Bodenaushub- und Baurestmassendeponie St. Pölten/Wagram

I. Auf der Baurestmassendeponie in St.Pölten/Wagram dürfen nur die im Stoffkatalog (Schlüsselnummer) angeführten Abfälle abgelagert werden. Für die Ablagerung der Abfälle dürfen die festgelegten Grenzwerte für Baurestmassendeponien
gemäß Deponieverordnung 2008 (BGBl II 2008/39) lt. Anlage1 – Tabelle 3 und 4 nicht überschritten werden. Die Vorgaben hinsichtlich Gesamtbeurteilung lt. Deponieverordnung 2008 §8 Absatz 2 sind vom Kunden einzuhalten. Für betriebliche
Abfälle ist vor der Erstanlieferung jedenfalls eine Gesamtbeurteilung entsprechend der Deponieverordnung vorzulegen

II. Die Ablagerung jeglicher anders gearteter Abfälle ist nicht gestattet

III. Verpflichtung des Kunden bzw. des Frächters zur Bekanntgabe folgender Daten vor der erstmaligen Übernahme einer Abfallart (lt. Stoffkatalog) an Deponie BAR:

• Name (Firma) und Anschrift des Abfallerzeugers
• Name und Anschrift des Frächters sowie KFZ-Kennzeichen
• Bezeichnung der Abfallart
• Abfallherkunft (Ort des Anfalles)
• Änderungen der Abfallzusammensetzung, sowie mögliches Gefährdungspotential

IV. Laufende Verpflichtung des Kunden bzw. des Frächters:

• Der Kunde hat sicherzustellen und garantiert, dass bei Lieferung einer Abfallart von einem Abfallort das gelieferte Material die festgelegten Grenzwerte gemäß Deponieverordnung 2008 (BGBl II 2008/39) lt. Anlage1 – Tabelle 3 und 4 nicht überschritten werden
• Den Anforderungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten

V. Kontrollen durch den Deponiebetreiber:

• Zur Einhaltung der behördlichen Auflagen ist der Deponiebetreiber berechtigt, vor Gestattung der Ablagerung, von jeder Anlieferung im Zuge der Eingangskontrolle eine Abfallprobe zu ziehen. Weiters ist die Deponie BAR berechtigt nach freiem Ermessen Proben auch am Anfallsort auf eigene Kosten zuentnehmen bzw. von einer autorisierten Untersuchungsanstalt entnehmen zu lassen. Der Kunde ist verpflichtet, bis zum Vorliegen des Gutachtens, das angelieferte Material auf einem von Deponie BAR zugewiesenen Platz zwischen zu lagern. Sollte sich herausstellen, dass das angelieferte Material die festgelegten Grenzwerte gemäß Deponieverordnung 2008 (BGBl II 2008/39) lt. Anlage 1– Tabelle 3 und 4 überchreitet, ist der Kunde verpflichtet, das Material unverzüglich binnen 24 Stunden abzutransportieren, widrigenfalls Deponie BAR berechtigt ist, das Material auf Kosten und Gefahr des Kunden entsorgen zu lassen. Die Gutachterkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
• Verpflichtung des Kunden zum Abtransport bereits eingebautem Materials Sollte Deponie BAR nach dem Einbau des Materials feststellen, dass das Material gemäß Punkt 1 nicht in der Baurestmassendeponie gelagert werden darf, ist der Kunde verpflichtet, auf eigene Kosten und ohne Anspruch auf Rückersatz der an Deponie BAR bezahlten Ablagerungskosten, das gesamte von ihm gelieferte Material des betreffenden Abschnittes unverzüglich abzutransportieren. Sollte der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommen, ist Deponie BAR berechtigt, auf Kosten und Gefahren des Kunden das Material entsorgen zu lassen.
• Die der Deponie BAR entsprechend des Bescheides eingeräumte Eingangskontrolle begründet im Verhältnis zu Abfallerzeuger keine wie immer geartete Verantwortlichkeit.

VI. Bodenaushubdeponie

Hierfür gelten die o.a.Punkte 1-5, zusätzlich gelten die Grenzwerte gemäß Deponieverordnung 2008 (BGBl II 2008/39) lt. Anlage 1 – Tabelle 1 und 2

VII. Betriebszeiten

Montag bis Donnerstag 07:00 bis 16:45 Uhr
Freitag 07:00 bis 12:30 Uhr

VIII. Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt entsprechend den angelieferten Materialien jeweils pro Tonne, wobei die Richtigkeit der Aufzeichnung der Brückenwaage vom Kunden im vorhinein anerkannt wird

IX. Haftung der Deponie BAR

Schadenersatzansprüche des Kunden gegen die Deponie BAR sind ausgeschlossen

X. Gerichtsstand

Für sämtliche aus dieser Rechtsbeziehung zwischen Kunden und Deponie BAR entstehenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des für Handelssachen zuständigen Gerichtes in St. Pölten vereinbart.